Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.1 Grundlegendes

1.1.1 Gültigkeit

Für das gegenständliche Rechtsgeschäft zwischen dem Auftraggeber / der Auftraggeberin und der Deutschen Agroforst GmbH (in Texten auch mit „Die Firma Baumfeldwirtschaft“ bezeichnet) gelten ausschließlich diese nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie ggf. im Angebot stehende projektspezifische Vertragsbestimmungen. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder projektspezifischer Vertragsbestimmungen unwirksam sein und / oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und des unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Vertrags nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

1.1.2 Definitionen

Die Deutsche Agroforst GmbH ist grundsätzlich beratend tätig und entwickelt Anbau- und Nutzungskonzepte für die Strukturierung von landwirtschaftlich, forstlich oder gärtnerisch genutzten Flächen. Dies gilt auch, wenn in Dokumenten, sonstigen Drucksachen, Schrift- verkehr und mündlicher Kommunikation von Planungen und / oder Plänen die Rede ist, es sei denn, es wird in den projektspezifischen Vertragsbestimmungen anders festgelegt. Alle von der Deutschen Agroforst GmbH erstellten Dokumente, insbesondere Karten und Pläne, sind Bestandteil von Nutzungskonzepten und haben Empfehlungscharakter, ebenso alle mündlich oder schriftlich getätigten Aussagen. Die Umsetzung, also die Etablierung der vorgeschlagenen Anlagen, Kulturen und Strukturen, die Beschaffung und Verwendung von empfohlenen Geräten, Materialien oder Pflanzen etc., sowie die Durchführung von empfohlenen Arbeiten und Handlungen, liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers. Dies gilt auch bei Beauftragung einer Umsetzung durch die Deutsche Agroforst GmbH.

 

1.2 Umfang und Dauer der Leistungserbringung (Leistungsrahmen)

Der vereinbarte Leistungsrahmen ist in der im Angebot enthaltenen Leistungsbeschreibung bzw. Leistungsübersicht oder Kostenaufstellung beschrieben. Das angenommene Angebot bildet als Vertrag die Grundlage der Zusammenarbeit und legt ihren Umfang fest. Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in schriftlicher Form gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt (z.B. zugesagte Leistungen nicht erbringt, nicht funktionierende Informationsbereitstellung) oder in Zahlungsverzug gerät.

Die Deutsche Agroforst GmbH ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes (Leistungen und / oder Lieferungen) weisungsfrei und handelt auf Basis ihres Expertenwissens. Das Projektteam der Deutschen Agroforst GmbH ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

 

1.2.1 Änderungen des Leistungsrahmens

Die Agroforstwirtschaft und das Arbeiten mit Land und Naturressourcen sind naturgemäß durch Wetter, Verhalten von Vegetation und Tierwelt, sowie viele weitere nicht vorhersehbare Einflüsse gekennzeichnet. Daher kann es in der Entwicklung von Projekten und deren Umsetzung zu Änderungen von Terminen, Material- und Pflanzgutpreisen etc., sowie zum Wegfall vereinbarter Leistungen und zum notwendig werden einzelner vorher nicht benannter Leistungen kommen, wenn die vereinbarten Projektziele erreicht werden sollen. Aus oben genannten Gründen kann es in Agroforst- und Keyline-Projekten auch notwendig sein, kurzfristig mündliche Absprachen zu treffen, um im Sinne der Projektziele zu handeln.

Die Deutsche Agroforst GmbH behält sich daher vor, aufgrund ihrer fachlichen Einschätzung innerhalb des vereinbarten Leistungsrahmens auch ohne Anzeige gegenüber dem Auftraggeber einzeln aufgeführte Leistungen zeitlich zu kürzen oder zu erweitern, zu streichen oder aus dem Projektkontext zur Zielerreichung notwendig gewordene, vorher nicht bezeichnete Leistungen durchzuführen, sowie Anzahl und Preise von angebotenen Materialien und / oder Teilleistungen zu verändern, sofern dies nach Einschätzung der Deutschen Agroforst GmbH dem Erreichen der Projektziele dient und der gesamte Leistungsrahmen nicht überschritten wird. Die Deutsche Agroforst GmbH wird sich bemühen, dies dem Auftraggeber anzuzeigen und mit ihm abzustimmen.

Die Deutsche Agroforst GmbH bemüht sich im Sinne einer guten fachlichen Praxis, den vereinbarten Kostenrahmen einzuhalten, den Auftraggeber auf Nachfrage über den Stand der Leistungserbringung zu informieren, sowie Überschreitungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und abzustimmen. Der Vertrag behält jedoch seine Gültigkeit auch bei einer Überschreitung des Leistungsrahmens um bis zu 20 % (zwanzig Prozent) des angebotenen Nettopreises, wenn im Sinne der Projektziele gehandelt wurde und die schriftliche Zustimmung nicht eingeholt werden konnte.


Bei Überschreitung des Leistungsrahmens um mehr als 20% (zwanzig Prozent) ist die Deutsche Agroforst GmbH verpflichtet, dies bei Bekanntwerden dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen und seine Zustimmung abzuwarten, auch wenn dabei eventuell Fristen, z.B. für die Bestellung von Pflanzgut, nicht eingehalten werden können und das Projekt in Verzug gerät. Die Deutsche Agroforst GmbH haftet nicht für Kosten oder Schäden, die aus zeitlichem Verzug im Projektablauf entstehen.


1.3 Abrechnungsbasis 

1.3.1 Verrechnungssätze

Den angebotenen Leistungen liegen, sofern nicht explizit schriftlich geändert, die im projektspezifischen Angebot aufgelisteten Verrechnungssätze zugrunde. Hierzu zählen auch im Schriftverkehr der Projektanbahnung festgelegte Sätze, z.B. in E-mails, in denen eine Erstberatung angeboten wird. Über den vereinbarten Leistungsrahmen (siehe 1.2) hinausgehende Leistungen werden mit diesen Verrechnungssätzen kalkuliert und abgerechnet, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Sollten Tagessätze angeboten werden, gelten diese für Arbeitstage mit 8 (acht) Arbeitsstunden. Die Deutsche Agroforst GmbH behält sich vor, über diese Tagesarbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunden nach den aufgeführten Verrechnungssätzen auf Stundenbasis abzurechnen.


1.3.2 Nebenkosten

Die Deutsche Agroforst GmbH berechnet, sofern nicht anders vereinbart, zuzüglich zu den angebotenen Leistungen die Nebenkosten mit 5% (fünf Prozent) des Nettopreises der angebotenen Leistungen. Die Nebenkosten beinhalten alle nicht gesondert aufgeführten Gemeinkosten der vereinbarten Leistungen.


1.3.3 Fahrtkosten

Fahrtkosten werden als Pauschale abgerechnet. Grundlage ist bei Kfz-Nutzung, sofern nicht anders vereinbart, ein Kilometergeld von 0,55 €/km (Kfz) für die Distanz Dienstort-Einsatzort und die Anzahl der für den Projektablauf zu erbringenden Fahrten. Andernfalls wird von der Deutschen Agroforst GmbH eine projektspezifisch praktikable An- und Abreise mit der Bahn und / oder Mietfahrzeugen gewählt und verrechnet.


1.4 Zahlungsbedingungen

1.4.1 An- und Teilzahlungen

Die Deutsche Agroforst GmbH behält sich vor, bis zu 50% der Angebotssumme als Anzahlung nach Auftragserteilung in Rechnung zu stellen. Sie ist grundsätzlich berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und / oder dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Teilzahlungen zu verlangen.


1.4.2 Rechnungslegung

Die Deutsche Agroforst GmbH ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln. Alle Zahlungen sind ohne Abzug und innerhalb von 10 Tagen nach ordnungsgemäßer Rechnungslegung durch die Deutsche Agroforst GmbH fällig. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die Deutsche Agroforst GmbH von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.


1.4.3 Umsatzsteuer

Unabhängig von der im Angebot angegebenen Umsatzsteuer gilt für die Rechnungslegung der jeweils gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuersatz.

 

1.5 Haftung und Gewährleistung 

1.5.1 Haftungsausschluss

Die Deutsche Agroforst GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die durch von ihr erarbeitete und vorgeschlagene Strukturen, Anlagen oder Tätigkeiten entstehen, beispielsweise Agroforststrukturen oder Elemente des Keyline-Wassermanagements, deren Etablierung, unsachgemäßen Umgang mit diesen oder bei deren Versagen (z.B. bei Windbruch, Erosion durch Starkregen, Überstauung). Ferner übernimmt die Deutsche Agroforst GmbH keinerlei Haftung für wirtschaftliche Schäden oder Einbußen, die durch die erarbeiteten Konzepte und vorgeschlagenen Maßnahmen entstehen. Sie haftet nicht für Schäden, die durch sie bzw. ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verursacht werden. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der Deutschen Agroforst GmbH beigezogene Dritte zurückgehen.

 

1.5.2 Gewährleistung

Die Deutsche Agroforst GmbH gewährleistet die Durchführung von Beratungen und Konzepterstellungen (siehe 1.1.2) im Bereich Agroforst, Keyline Design und regenerativer Landwirtschaft nach der guten fachlichen Praxis. Bei der Umsetzung gilt eine Gewährleistung nur für das ordnungsgemäße Einbringen von Pflanzen im Rahmen der Begründung landwirtschaftlicher Kulturen. Wird keine Fertigstel- lungspflege vereinbart, kann keine Gewährleistung für das Anwachsen von Pflanzen übernommen werden. Nach Durchführung der beauftragen Leistungen obliegt der Erhalt von Pflanzungen und anderen erstellten Werken durch ordnungsgemäße Pflege (z.B. Beikrautregulierung, Wässern) dem Auftraggeber.

 

1.6 Mitwirkung des Auftraggebers 

1.6.1 Bereitstellung von Informationen

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Deutsche Agroforst GmbH alle Informationen erhält, die für die Bearbeitung des gegenständlichen Projekts erforderlich sind. Die Deutsche Agroforst GmbH sichert demgegenüber Vertraulichkeit bei der Behandlung der zur Verfügung gestellten Informationen zu.

Der Auftraggeber informiert die Deutsche Agroforst GmbH über alle vorher durchgeführten und / oder laufenden Beratungen / Projekte umfassend und stellt die Ergebnisse für das laufende Projekt zur Verfügung.

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Deutschen Agroforst GmbH auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst nach Projektstart bekannt werden.

 

1.6.2 Unterkunft und Verpflegung

Anfallende Übernachtungskosten sind, sofern sie nicht explizit genannt werden, nicht Bestandteil des Leistungsrahmens und werden, sollten sie der Deutschen Agroforst GmbH anfallen, gesondert nach realen Kosten abgerechnet. Die Unterbringung der Arbeitskräfte der Deutschen Agroforst GmbH bzw. von ihr beauftragter Dritter kann durch den Auftraggeber im üblichen Rahmen am Betrieb erfolgen bzw. im Umkreis von 10 km um den Einsatzort inklusive Transfer organisiert werden.

 

1.6.3 Bereitstellung von Geräten, Material und Arbeitskraft

Die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Realisierung von Agroforst-, Keyline- und ähnlichen Projekten ist wichtig, um Kosten zu sparen, die lokalen Gegebenheiten bestmöglich zu berücksichtigen und Synergieeffekte zu nutzen. Die Deutsche Agroforst GmbH ist bestrebt, für die Umsetzung der Projekte bestmöglich die Eigenmittel der Auftraggeber, wie z.B. hofeigene Materialien, landwirtschaftliche Maschinen und Arbeitskräfte zu integrieren.

Der Auftraggeber verpflichtet sich generell, bei Geländearbeiten die notwendigen Eigenleistungen zu erbringen, die im Laufe der Entwicklung eines Nutzungskonzepts festgelegt werden. Hierzu gehören beispielsweise Hilfsleistungen bei der Flächenvermessung und Absteckung (Transport, Bereitstellung von Absteckmaterial etc.), sowie bei der Umsetzung (Bereitstellung und Handhabung von Schleppern und Maschinen, Annehmen und Abladen von Materiallieferungen, Führen eines Schleppers für die Maschinenpflanzung, Bereitstellung und Handhabung eines Wasserfasses etc.). Welche Eigenmittel darüber hinaus eingesetzt werden, wird im Projektverlauf bestimmt und festgehalten. Sind bei der Umsetzung nicht alle verabredeten Vorbereitungen seitens des Auftraggebers erbracht, bzw. ist die Erbringung von verabredeten Eigenleistungen dem Anschein nach nicht absehbar, behält sich die Deutsche Agroforst GmbH vor, bereits angefallene Kosten und Leistungen sowie sich aus besagten Umständen ergebende Mehraufwendungen und Mehrleistungen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch, wenn eine Erbringung der vereinbarten Leistungen durch Verschulden des Auftraggebers nicht möglich ist und Termine verschoben werden müssen.

 

1.7 Datennutzung 

1.7.1 Vertraulichkeit

Die Deutsche Agroforst GmbH verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die es über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit der Auftraggeberin / des Auftraggebers erhält. Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus. Sie gilt nicht im Innenverhältnis der Deutschen Agroforst GmbH oder gegenüber allfälligen in das Projekt eingebundenen Projektpartnerinnen und -partnern, sowie bei gesetzlich vorgesehenen Aussageverpflichtungen.

Die Deutsche Agroforst GmbH ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet der Deutschen Agroforst GmbH Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jene, die im Sinne des Datenschutzgesetzes oder der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind. Die Deutsche Agroforst GmbH kann während und nach Abschluss des gegenständlichen Projekts im Rahmen ihrer eigenen Öffentlichkeitsarbeit, für unternehmerische oder wissenschaftliche Auswertungen, sowie als Vergleichsgrößen und Beispiele in anderen Projekten und Publikationen alle selbst aufgenommenen, erstellten und erhaltenen Medien und Informationen ohne weitere Zustimmung des Auftraggebers nutzen. Für die nicht anonymisierte Nutzung bedarf es der Zustimmung des Auftraggebers, sofern diese nicht durch gesetzliche Regelungen ersetzt wird (z.B. Recht am eigenen Bild, kein Bildrecht an der eigenen Sache).

 

1.7.2 Urheberrechte

Die durch die Deutsche Agroforst GmbH für den Auftraggeber erstellten Werke, sowie in der Zusammenarbeit verwendete Bilder, Graphiken, Zeichnungen, Pläne, Karten etc., unterliegen dem im Land des Unternehmenssitzes (Bundesrepublik Deutschland) geltenden Urheberrecht.
 

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AGB der Baumfeldwirtschaft (Deutsche Agroforst GmbH)